Wohngebäude- und Hausratversicherung

Die Wohngebäude- und Hausratversicherung deckt Schäden durch Wasser oder Feuer an Ihrem Haus oder Ihrer Wohnung sowie an Ihren Möbeln und deckt auch Schäden durch Diebstahl

Der Abschluss einer Wohngebäude- und Hausratversicherung ist in Luxemburg nicht verbindlich, wird jedoch empfohlen. Es handelt sich hierbei um eine sogenannte Multi-Risiko-Versicherung, also einer Versicherung die mehrere Risiken abdeckt, darunter insbesondere die Folgenden:  

Feuerversicherung

Die Feuerversicherung bietet Ihnen Schutz vor Schäden, die im Brandfall an Ihrem Wohngebäude und den darin befindlichen Gegenständen verursacht wurden. Sie umfasst ebenfalls die persönliche Haftung bei Bränden, die ihren Ursprung in Ihrem Wohngebäude haben. Körperliche sowie materielle Schäden die im Brandfall bei Dritten (z.B. Ihren Nachbarn) verursacht werden, sind somit abgedeckt.  

Die Versicherung deckt auch Schäden infolge eines Blitzeinschlags ab. Ausgenommen sind jedoch Schäden an Elektrogeräten, die mit dem Stromnetz verbunden waren. Für solche Schäden besteht die Möglichkeit einer Zusatzversicherung.

Bon à savoir

Der Abschluss einer Feuerversicherung ist nicht nur für Eigentümer interessant, sondern auch für Mieter eine gute Absicherung. Sie können sich so ebenfalls vor einer persönlichen Haftung sowie vor einem Verlust Ihrer Wertgegenstände im Brandfall schützen.

Versicherung gegen Wasserschäden

Die Wohngebäude- und Hausratversicherung deckt Schäden ab, die infolge eines Rohrbruchs, eines Überlaufens von Wasser oder durch Aquarien oder Wasserbetten entstanden sind. Allerdings sind diese Schäden nur abgedeckt, soweit sich die Wasserquelle im Inneren des Hauses oder der Wohnung befindet.

Bon à savoir

Befindet sich die Wasserquelle allerdings außerhalb des Hauses, hierzu zählen zum Beispiel Überschwemmungen oder Überflutung der öffentlichen Abwassersysteme, dann sind die verursachten Schäden nicht versichert. Diese Risiken können bei Bedarf im Rahmen einer Zusatzversicherung abgedeckt werden.

Diebstahlversicherung

Weiterhin greift die Wohngebäude- und Hausratversicherung auch bei Diebstählen oder Trickdiebstählen.

Beispiel: Eine als Polizist verkleidete Person verschafft sich Zutritt zum Haus des Geschädigten.

Problem der Unterversicherung

Bei Wohngebäude- und Hausratsversicherung kann das Problem der sogenannten Unterversicherung drohen. Eine Unterversicherung liegt dann vor, wenn die Versicherungssumme niedriger ist als der tatsächliche Wert des Wohneigentums bzw. der Mietwohnung. Hier droht die Gefahr, dass Sie trotz Abschluss einer Versicherung für einen Teil des entstandenen Schaden selbst aufkommen müssen.  

en savoir +

Sie haben eine Wohngebäude- und Hausratsversicherung für Ihr Haus abgeschlossen. Das Haus wurde bei Abschluss der Versicherung mit 500.000 Euro bewertet und die Versicherungsprämien anhand dieses Wertes berechnet. Durch Renovierungsarbeiten hat sich der Wert Ihres Hauses allerdings auf 800.000 Euro erhöht. Nach Abschluss der Renovierungsarbeiten bricht ein Feuer aus und verursacht einen Schaden von 100.000 Euro.

Wäre der Wert des Hauses nach Renovierung im Rahmen der Wohngebäudeversicherung berücksichtigt worden, müsste die Versicherung den vollen Schaden in Höhe von 100.000 Euro ersetzen.

Ist jedoch der tatsächliche Wert weiterhin mit 500.000 Euro bei der Wohngebäudeversicherung angegeben,  so gilt das Haus als unterversichert. In diesem Fall tritt die sogenannte Verhältnismäßigkeitsregel in Kraft, wonach die Versicherung den entstandenen Schäden nur im Verhältnis zur Versicherungssumme erstatten muss. Die Höhe der von der Versicherung zu leistenden Zahlung wird anhand folgender Formel bestimmt: Schadenshöhe x Versicherungssumme / tatsächlicher Wert des Versicherungsobjekts.

Dies bedeutet, dass im oben genannten Beispiel, die Versicherung nicht den vollen Betrag, sondern lediglich 62.500 Euro (EUR 100.000 x EUR 500.000 / EUR 800.000 = EUR 62.500) ersetzen muss.  

Die Bestimmung der Versicherungssumme (also des Hauswerts) soll durch den Versicherer oder dessen Bevollmächtigten (Versicherungsvermittler) erfolgen, da die Verhältnismäßigkeitsregel in einem solchen Fall keine Anwendung findet. Ferner sollten wesentliche Wertänderungen am Haus dem Versicherer mitgeteilt werden.