Haftpflichtversicherung
Für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr muss in Luxemburg eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Der Betrieb eines Autos, Motorrads oder Scooters ohne eine solche Versicherung ist strafbar. Die Haftpflichtversicherung schützt dich, wenn ein anderes Fahrzeug beschädigt, eine andere Person bei einem Unfall verletzt oder ein Insasse in deinem Fahrzeug verletzt wird.
Das Schadensrisiko des Fahrers kann über eine Zusatzversicherung abgedeckt werden.
Es ist zu beachten, dass der Versicherer auch bei einem groben Fehlverhalten des Fahrers (z. B. Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss) Dritte entschädigen muss. In einigen Fällen kann der Versicherer jedoch einen Regressanspruch gegen den Fahrer geltend machen. Dieser Regress ist in der Regel auf 3.000 Euro begrenzt, aber im Falle eines vorsätzlichen Schadens (Unfallabsicht) ist der Regress unbegrenzt.
Kaskoversicherung
Die Versicherung „Fahrzeugschäden“ oder auch „Kaskoversicherung“ genannt, muss in Luxemburg nicht zwingend abgeschlossen werden.
Bei einer Kaskoversicherung profitierst du von Versicherungsleistungen auch wenn du selbst für einen Unfall verantwortlich bist.
Wenn du zum Beispiel von der Sonne geblendet wirst, von der Fahrbahn abkommst und gegen einen Baum prallst, wird der hierbei am Fahrzeug entstandene Schaden von der Kaskoversicherung ersetzt.
Oftmals wird bei solchen Versicherungen eine sogenannte Selbstbeteiligung vereinbart. Dies bedeutet, dass du in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung keinen Ersatz für den erlittenen Schaden erhältst und diesen dann selbst zu tragen hast.
Deine Kasko-Versicherung sieht einen Selbstbehalt von 500 Euro vor. Bei einem Unfall, für den du verantwortlich bist wird dein Fahrzeug beschädigt. Die Reparaturkosten für dein Fahrzeug betragen 800 Euro. In diesem Fall zahlt deine Kasko-Versicherung nur 300 Euro für die Reparatur deines Fahrzeugs. Die restlichen 500 Euro für die Reparatur müssen von dir im Rahmen des Selbstbehalts bezahlt werden.
Darüber hinaus gibt es Ausnahmefälle (Fälle des Vertragsausschlusses), in denen der Versicherer im Schadenfall nicht eingreift. Ein solcher in der Kasko-Versicherung üblicher Ausnahmefall ist die Überschreitung der gesetzlichen Blutalkoholgrenze. Wird nachgewiesen, dass der Fahrer diesen Satz überschritten hat, leistet der Versicherer im Schadensfall keine Entschädigung und der Sachschaden am Fahrzeug geht vollständig zu Lasten des Versicherten. Andererseits werden Drittopfer immer vom Versicherer im Rahmen der Haftpflichtversicherung entschädigt.
Bon à savoir
Bei Abschluss einer Kaskoversicherung sollte genau überprüft werden, welche Ausnahmefälle bestehen und wie hoch die Selbstbeteiligung im Schadensfall ist. Diese Informationen sind aus den Vertragsunterlagen sowie den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versicherers ersichtlich. Es sollte ebenfalls beachtet werden, dass die Ausnahmefälle je nach Versicherer variieren können.