Das Zusatzrentensystem sieht zusätzliche oder ergänzende Leistungen zur allgemeinen Pflichtversicherung vor. Die Zusatzrenten werden in der Regel durch den Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmer eingerichtet. Selbstständige oder Freiberufler können sich diesem System ebenfalls anschließen. Zusatzrentensysteme müssen bei der Generalinspektion der Sozialversicherung registriert werden und werden von dieser überwacht.
Welche Leistungen sieht eine Zusatzrente vor?
Die Leistungen von Zusatzrenten bestehen in der Auszahlung von Geldern, sobald der Versicherungsfall (Rente, Invalidität oder Ableben) eintritt.
Wer kann in die Zusatzrente einzahlen?
Grundsätzlich erfolgen die Einzahlungen in die Zusatzrente durch den Arbeitgeber. Die Höhe der Einzahlungen entspricht einem vorher festgelegten Prozentsatz des Jahresgehalts des Arbeitnehmers. Außerdem ist es dem versicherten Arbeitnehmer in der Regel gestattet, zusätzliche Einzahlungen vorzunehmen. Diese Einzahlungen sind allerdings auf 1.200 Euro pro Jahr, also den steuerlich absetzbaren Höchstbetrag, beschränkt.
Wie ist das Zusatzrentensystem organisiert?
Die Zusatzrente kann entweder als internes System oder als externes System organisiert werden. Beim internen System verbleiben die angesparten Gelder in der Bilanz des Unternehmens, was bedeutet, dass die Finanzierung der Zusatzrente komplett unternehmensintern erfolgt. Beim externen System werden die Gelder in einen Rentenfonds oder eine Gruppenversicherung investiert.
Was geschieht bei Insolvenz des Unternehmens?
Die internen Zusatzrentensysteme werden bei Insolvenz des Unternehmens durch den Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) gesichert. Beim PSVaG handelt es sich um ein Sicherungssystem. Dieses System ist aufgrund eines bilateralen Vertrages zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland für Zusatzrentensysteme luxemburgischer Unternehmen zuständig. Fällt also ein Unternehmen in die Insolvenz, so sind die Leistungen des entsprechenden Zusatzrentensystems durch die PSVaG abgesichert und werden ausgezahlt. Externe Zusatzrentensysteme sind von der Insolvenz des Unternehmens nicht betroffen und bleiben unabhängig davon bestehen.
Was geschieht, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt?
Grundsätzlich wird bei Abschluss einer Zusatzrente vorgesehen, dass der Arbeitnehmer erst nach Ablauf einer Karenzzeit, welche maximal 3 Jahre betragen darf, Leistungen erhält. Verlässt der Arbeitnehmer das Unternehmen vor Ablauf dieser Karenzzeit, besteht kein Anspruch auf Auszahlung von Leistungen.
Wurde die Karenzzeit erreicht, kann die Zusatzrente entweder:
- im System des ehemaligen Arbeitgebers verbleiben. Dann werden jedoch keine weiteren Einzahlungen mehr getätigt. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall auch festlegen, dass die Zusatzrente in ein anderes Rentensystem überführt wird;
- in das System des neuen Arbeitgebers transferiert werden; oder
- unter Umständen zurückgekauft werden.
Welche Vorteile hat der Abschluss einer Zusatzrente?
Eine Zusatzrente dient in erster Linie dazu, sich neben der Pflichtversicherung eine weitere finanzielle Absicherung zu verschaffen. Darüber hinaus kommt der Versicherte in den Genuss steuerlicher Vorteile, der sogenannten Eingangsbesteuerung. Hierbei findet eine Besteuerung zum Zeitpunkt der Einzahlung und nicht bei Auszahlung der Gelder statt. Dies bedeutet, dass Erträge wie z.B. Zinsen von einer Besteuerung befreit sind.