Die Hinterbliebenenrente

Die Hinterbliebenenrente sichert die Familie eines Versicherten in dessen Todesfall finanziell ab. Die Hinterbliebenenrente gehört zur allgemeinen Pflichtversicherung.

Wer hat Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente?

Grundsätzlich können folgende Personen eine Hinterbliebenenrente erhalten:

  • der überlebende Ehepartner,
  • der überlebende eingetragene Lebenspartner,
  • der geschiedene Ehepartner,
  • der ehemalige eingetragene Lebenspartner,
  • Verwandte oder Verschwägerte in direkter Linie oder Seitenlinie bis zum 2. Grad,
  • Halbwaisen oder Vollwaisen.

Welche Mindestversicherungszeit muss nachgewiesen werden?

Damit ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente überhaupt besteht, muss der Verstorbene entweder bereits eine persönliche Rente bezogen haben (siehe Kapitel Altersrente o. Invalidenrente), oder in den letzten 3 Jahren vor dem Ableben mindestens 12 Monate ohne Unterbrechung versichert gewesen sein. Die Versicherungszeit muss nicht nachgewiesen werden sofern das Ableben auf einen Unfall oder eine anerkannte Berufskrankheit zurückzuführen ist.

Was sind die Voraussetzungen für eine Hinterbliebenenrente?

Der überlebende Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner hat grundsätzlich einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Voraussetzung ist, dass die Ehe bzw. die eingetragene Lebenspartnerschaft mindestens ein Jahr vor dem Ableben oder dem Beginn der Alters- oder Invalidenrente geschlossen wurde. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Verstorbene zum Zeitpunkt der Eheschließung bzw. der Lebenspartnerschaft noch keine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat.

Werden die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht dennoch ein Anspruch:

  • wenn der Tod des noch berufstätigen Versicherten oder die Pensionierung wegen Invalidität (siehe Kapitel „Invalidenrente“.) auf einen Unfall zurückzuführen ist. Dies muss sich allerdings nach der Eheschließung oder dem Eintragen der Partnerschaft ereignet haben;
  • wenn aus der Ehe bzw. der Partnerschaft ein Kind hervorgeht;
  • wenn die Ehe bzw. die Partnerschaft mehr als ein Jahr angedauert hat und der Altersunterschied zwischen den Partnern weniger als 15 Jahre beträgt;
  • wenn die Ehe bzw. Partnerschaft mindestens 10 Jahre betragen. 

Wann erhält ehemalige Ehepartner oder Lebenspartner eine Hinterbliebenenrente?

Geschiedene Ehepartner bzw. ehemalige Lebenspartner des Verstorbenen haben denselben Anspruch auf Hinterbliebenenrente wie der aktuelle Ehepartner bzw. Lebenspartner des Verstorbenen. Ein Anspruch auf Auszahlung einer Hinterbliebenenrente besteht jedoch nur dann, wenn der geschiedene Ehepartner bzw. der ehemalige Lebenspartner keine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft geschlossen hat.

Wann erhalten die Kinder des Verstorbenen eine Hinterbliebenenrente?

Kinder haben im Fall des Todes eines Elternteils einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Voraussetzung ist, dass die Mindestversicherungszeit nachgewiesen werden kann. Hierbei werden keine Unterschiede zwischen ehelichen Kindern, für ehelich erklärten Kindern, unehelichen Kindern und Adoptivkindern gemacht.

Wann erhält ein Verwandter oder ein Verschwägerter eine Hinterbliebenenrente?

Verwandte oder Verschwägerte haben einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn:

  • sie zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten weder verheiratet noch in einer eingetragenen Partnerschaft sind;
  • sie während mindestens 5 Jahre vor dem Tod des Versicherten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben;
  • sie dessen Haushalt während diesem Zeitraum geführt haben;
  • der Verstorbene während dieses Zeitraumes überwiegend für ihren Lebensunterhalt aufgekommen ist; und
  • sie zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten älter als 40 Jahre sind.

Wann erhalten Personen, für deren Unterhalt der Verstorbene aufgekommen ist eine Hinterbliebenenrente?

Vollwaisen, für deren Lebensunterhalt und Erziehung der Versicherte in den 10 Monaten vor seinem Tode aufgekommen ist, haben Anrecht auf eine Hinterbliebenenrente. Allerdings nur, wenn ihnen kein Recht auf eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihrer leiblichen Eltern zusteht.

Welche Abzüge gibt es auf die Hinterbliebenenrente?

Von der Hinterbliebenenrente werden die Beiträge der Krankenversicherung (derzeit 2,8 %) und Pflegeversicherung (nach Abzug eines Freibetrags von 25 %, derzeit 1,4 %) abgezogen. Des Weiteren sind Hinterbliebenenrenten steuerpflichtig

Wie wird die Hinterbliebenenrente ausgezahlt?

Die Hinterbliebenenrente wird monatlich im Voraus ausgezahlt. Die Zahlung wird bis zum Ende des Monats aufrechterhalten, in dem der Empfänger gestorben ist. Hinterbliebenenrenten für Kinder oder Vollwaisen werden bis zum 18. Lebensjahr gewährt und an den Vormund ausgezahlt. Die Auszahlung kann bis zum 27. Lebensjahr aufrechterhalten werden, wenn das Kind oder der Vollwaise einer wissenschaftlichen oder technischen Berufsausbildung nachgeht und seinen Lebensunterhalt noch nicht eigenständig verdient.

Darf ein Rentenempfänger neben der Hinterbliebenenrente noch andere Einkünfte haben?

Grundsätzlich darf ein Empfänger einer Hinterbliebenenrente auch andere Einkünfte haben. Wenn diese jedoch einen bestimmten Freibetrag überschreiten, kann die Rente gekürzt werden. Die Höhe des Freibetrags hängt von der persönlichen Situation des Hinterbliebenen ab und kann bei der Rentenversicherungsanstalt (Caisse nationale d’assurance pension – CNAP) erfragt werden.

Wie ist die Hinterbliebenenrente zu beantragen?

Das Antragsformular ist bei der Rentenversicherungsanstalt (Caisse nationale d’assurance pension – CNAP) vor Ort oder über die Internetadresse www.cnap.lu erhältlich.