Fahrzeugversicherung (für Autos, Motorräder und Scooter)

Die Fahrzeugversicherung deckt Schäden an Ihrem Auto (oder einem anderen Fahrzeugtyp) sowie Schäden an Insassen in Ihrem Auto (oder einem anderen Fahrzeugtyp).

Haftpflichtversicherung

Für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr muss in Luxemburg eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Der Betrieb eines Autos, Motorrads oder Scooters ohne eine solche Versicherung ist strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen bis zu 3 Jahren sowie einer Geldstrafe geahndet werden. Die Haftpflichtversicherung kommt für körperliche oder materielle Schäden auf, die ein Versicherungsnehmer mit seinem versicherten Fahrzeug anderen zufügt. Sie erfasst ebenfalls Schäden, die die Insassen mit Ausnahme des Fahrers erlitten haben.

Das Schadensrisiko des Fahrers kann über eine Zusatzversicherung abgedeckt werden.

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Es sollte beachtet werden, dass der Versicherer auch für Fehlverhalten des Fahrers haftet und den Schaden Dritter, der durch den Fahrer verursacht worden ist, ersetzen muss (z.B. wenn der Fahrer einen Unfall unter Alkohol- oder Drogeneinfluss verursacht). In bestimmten Fällen kann der Versicherer im Rahmen eines sogenannten Rückgriffs vom Fahrer Schadensersatz verlangen. Die Höhe des Schadensersatzes ist in der Regel auf 3.000 Euro begrenzt. Wurde der Unfall jedoch vorsätzlich verursacht, so besteht dieser Schadensanspruch allerdings in unbegrenzter Höhe.

Kaskoversicherung

Die Versicherung „Fahrzeugschäden“ oder auch „Kaskoversicherung“ genannt, muss in Luxemburg nicht zwingend abgeschlossen werden.

Bei einer Kaskoversicherung profitieren Sie von Versicherungsleistungen auch wenn Sie selbst für einen Unfall verantwortlich sind.

Beispiel: Wenn Sie zum Beispiel von der Sonne geblendet werden, von der Fahrbahn abkommen und gegen einen Baum prallen, wird der hierbei am Fahrzeug entstandene Schaden von der Kaskoversicherung ersetzt.

Eine Absicherung gegen Feuer-, Diebstahls- und Glasbruchschäden kann in der Regel zusätzlich in die Kaskoversicherung mit aufgenommen werden. Weiterhin können auch Wildschäden sowie Schäden durch Naturgewalten im Rahmen der Kaskoversicherung abgedeckt werden.

Beispiel: Hagel, Überschwemmungen, …

Oftmals wird bei solchen Versicherungen eine sogenannte Selbstbeteiligung vereinbart. Dies bedeutet, dass der Versicherungsnehmer in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung keinen Ersatz für den erlittenen Schaden erhält und diesen dann selbst zu tragen hat.

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In Ihrem Kaskovertrag ist eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro vereinbart. Im Rahmen eines von Ihnen verursachten Auffahrunfalls wird Ihr Auto beschädigt. Die Reparaturkosten belaufen sich auf 800 Euro. In diesem Fall würde Ihnen die Versicherung 300 Euro ersetzen (Schaden 800 Euro – Selbstbeteiligung 500 Euro = Leistung der Versicherung 300 Euro), der weitere Schaden in Höhe von 500 Euro müssten Sie aufgrund der Selbstbeteiligung selbst tragen.

Darüber hinaus enthalten die Vertragsunterlagen grundsätzlich auch sogenannte Ausnahmefälle, in denen die Kaskoversicherung nicht aufkommt. Ein solcher Ausnahmefall besteht, wenn der Fahrer einen Unfall unter Alkoholeinfluss verursacht. Wird nachgewiesen, dass er den gesetzlichen Alkoholgrenzwert überschritten hat, kommt die Versicherung nicht für den Schaden auf. Die Kosten sind somit vollständig vom Versicherungsnehmer zu tragen. Werden allerdings dritten Personen, aufgrund des Fahrens unter Alkoholeinfluss, Schäden zugefügt, werden diese grundsätzlich von der Haftpflichtversicherung ersetzt.

Bon à savoir

Bei Abschluss einer Kaskoversicherung sollte daher genau überprüft werden, welche Ausnahmefälle bestehen und wie hoch die Selbstbeteiligung im Schadensfall ist. Diese Informationen sind aus den Vertragsunterlagen sowie den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versicherers ersichtlich. Es sollte ebenfalls beachtet werden, dass die Ausnahmefälle je nach Versicherer variieren können.