Nachhaltigkeit auf internationaler Ebene

Neben den nationalen Anstrengen nachhaltiges Verhalten zu fördern gibt es auch auf internationaler Ebene, insbesondere durch die Vereinten Nationen und die Europäische Gemeinschaft, zahlreiche Initiativen in diesem Bereich.

Global Compact

1999 haben die Vereinten Nationen die zehn Prinzipien des Global Campact festgelegt. Inzwischen sind  über 13.000 Unternehmen und Organisationen dem Netzwerk beigetreten und haben sich vertraglich engagiert diese Prinzipien zu unterstützen. Anhand der zehn Prinzipien soll eine nachhaltige Weltwirtschaft erreicht werden.

Die 17 „Sustainable Devlopment Goals“ der Vereinten Nationen

Die 17 „Sustainable Devlopment Goals“ der Vereinten Nationen, die 2015 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen festgelegt wurden und bis zum Jahr 2030 erreicht werden sollen, wenden sich an die Politik, die Gesellschaft und an die Wirtschaft. Der nachhaltige Umgang mit Mensch, Umwelt und Gesellschaft soll gefördert werden.

Ziel 1: Armut in jeder Form und überall beenden

Ziel 2: Ernährung weltweit sichern

Ziel 3: Gesundheit und Wohlergehen

Ziel 4: Hochwertige Bildung weltweit

Ziel 5: Gleichstellung von Frauen und Männern

Ziel 6: Ausreichend Wasser in bester Qualität

Ziel 7: Bezahlbare und saubere Energie

Ziel 8: Nachhaltig wirtschaften als Chance für alle

Ziel 9: Industrie, Innovation und Infrastruktur

Ziel 10: Weniger Ungleichheiten

Ziel 11: Nachhaltige Städte und Gemeinden

Ziel 12: Nachhaltig produzieren und konsumieren

Ziel 13: Weltweit Klimaschutz umsetzen

Ziel 14: Leben unter Wasser schützen

Ziel 15: Leben an Land

Ziel 16: Starke und transparente Institutionen fördern

Ziel 17: Globale Partnerschaft

Pariser Klimaschutzabkommen

In Bezug auf die Finanzpolitik hat das Pariser Klimaschutzabkommen vom Dezember 2015 als Ziel formuliert, dass Finanzströme in Einklang zu bringen sind mit dem Weg hin zu einer klimaverträglichen Entwicklung und zu einem niedrigeren Treibhausgasausstoß.

EU und Nachhaltigkeit

Es gibt zahlreiche Initiativen der EU im Bereich der Nachhaltigkeit:

High level expert group on sustainable finance

Die Europäische Kommission hat im Jahr 2016 eine Expertengruppe bestehend aus Beobachtern von europäischen und internationalen Institutionen, Akademikern und Finanzexperten aufgestellt. Diese „High level expert group on sustainable finance“ (HLEG) soll in erster Linie der Europäischen Kommission bei Themen aus dem Bereich nachhaltiger Finanzen zur Seite stehen.

Die Empfehlungen der HLEG  bilden die Grundlage des Aktionsplans für nachhaltige Finanzen, der im März 2018 von der EU-Kommission angenommen wurde. Dieser Aktionsplan ist eine umfassende Strategie zur weiteren Verknüpfung von Finanzen und Nachhaltigkeit.  Die Ziele sind:

  • Die Schaffung eines detaillierten EU-Klassifizierungssystem oder eine Taxonomie für nachhaltige Aktivitäten einzuführen, damit eine gemeinsame Sprache für alle Akteure im Finanzsystem geschaffen werden kann.
  • Die Einführung von EU-Labels für grüne Finanzprodukte um Investoren zu helfen nachhaltige Produkte leichter zu identifizieren.
  • Einführung von Maßnahmen zur Klärung der Pflichten von Vermögensverwaltern und institutionellen Investoren bezüglich der Nachhaltigkeit.
  • Die Stärkung der Transparenz von Unternehmen hinsichtlich ihrer Umwelt-, Sozial- und Governance-Politik (ESG) um sicherzustellen, dass den Anlegern die richtigen Informationen zur Verfügung gestellt werden.
  • Anpassung der EU-Aufsichtsregeln für Banken und Versicherungen, so dass Klimarisiken in die Risikomanagementpolitik der Banken einbezogen werden und Finanzinstitutionen unterstützt werden, die zur Finanzierung nachhaltiger Projekte beitragen.

Maßnahmenpaket der EU-Kommission

Im Mai 2018 legte die Kommission ein Maßnahmenpaket vor, das darauf abzielt:

  • die Einführung eines einheitlichen EU-Klassifizierungssystems für nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten (“Taxonomie”) zu realisieren;
  • eine Verbesserung zu erreichen in Bezug auf die Offenlegungsanforderungen darüber, wie institutionelle Investoren ökologische, soziale und Governance-Faktoren (ESG) in ihre Risikoprozesse integrieren;
  • eine neue Kategorie von Benchmarks zu schaffen, die Anlegern den Vergleich des Kohlenstoff-Fußabdrucks ihrer Investitionen erleichtern soll.

Der grüne Deal

Ziel des grünen Deals der EU-Kommission von 2019 ist die  Klimaneutralität  bis 2050 zu erreichen. Die EU will in allen Bereichen Maßnahmen in die Wege leiten, um Umwelt, Mensch, Tier- und Pflanzenwelt zu schützen. Gleichzeitig sollen die europäischen Unternehmen dabei unterstützt werden eine weltweite Vorreiterrolle im Nachhaltigkeitsbereich zu spielen.

Taxonomie-Verordnung

Im Juni 2020 hat das Europäische Parlament die Taxonomie-Verordnung verabschiedet. Die Verordnung legt sechs Umweltziele als Grundlage der Taxonomie fest:

  • die Eindämmung des Klimawandels;
  • die Anpassung an den Klimawandel;
  • die nachhaltige Nutzung und den Schutz der Wasser- und Meeresressourcen;
  • den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, einschließlich der Abfallvermeidung und der Erhöhung der Aufnahme von Sekundärrohstoffen;
  • die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;
  • den Schutz und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme.

Die Verordnung verlangt von der Europäischen Kommission, technische Screening-Kriterien für jedes Ziel zu definieren. Auch wird eine Plattform für nachhaltiges Finanzwesen formell eingerichtet. Dieses beratende Gremium, das sich aus Experten aus dem privaten und öffentlichen Sektor zusammensetzt, wird die Kommission bei der Ausarbeitung der technischen Screening-Kriterien unterstützen.

Transparenzpflichten – SFDR

Im November 2019 hat das Europäische Parlament die sogenannte „ SFDR “-Verordnung verabschiedet, die Finanzmarktakteure dazu verpflichtet, klare Informationen über die Nachhaltigkeit eines Finanzprodukts zu veröffentlichen.

In diesem Rahmen müssen diese Akteure die Übereinstimmung ihrer Finanzprodukte mit den Kriterien Umwelt, Soziales und Governance (ESG) bewerten. Je nach Ergebnis dieser Bewertung wird das Finanzprodukt in eine der drei vom SFDR eingeführten Nachhaltigkeitskategorien eingestuft: graue Produkte (Artikel 6 der SFDR), hellgrüne Produkte (Artikel 8 der SFDR) oder dunkelgrüne Produkte (Artikel 9 der SFDR). Weitere Informationen zu den drei Nachhaltigkeitskategorien, veranschaulicht am Beispiel nachhaltiger Investmentfonds, sind hier verfügbar.

Eignungsprüfung – MiFID

Im Jahr 2021 wurden Nachhaltigkeitsfaktoren sowie Nachhaltigkeitsrisiken und -präferenzen in die Regulierung der Finanzmärkte aufgenommen. Finanzunternehmen, die Anlageberatung und Vermögensverwaltung anbieten, müssen nun die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden ermitteln und ihnen geeignete Finanzinstrumente anbieten.

Veröffentlichungspflichten – CSRD

Im Dezember 2022 verabschiedete das Europäische Parlament die Richtlinie „CSRD“, die Unternehmen zur Veröffentlichung von Nachhaltigkeitsinformationen verpflichtet. Bestimmte Unternehmen, die als „von öffentlichem Interesse“ eingestuft sind, müssen nun in ihren Geschäftsberichten Informationen zu Nachhaltigkeitsthemen aufnehmen.

Diese neuen Regelungen gewährleisten den Investoren Zugang zu Informationen, die es ihnen ermöglichen, die Auswirkungen des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsthemen sowie den Einfluss von Nachhaltigkeitsthemen auf die Geschäftsentwicklung, die Ergebnisse und die Lage des Unternehmens zu verstehen. Die Unternehmen müssen die neuen Regelungen erstmals im Geschäftsjahr 2024 anwenden, so dass die ersten Berichte im Jahr 2025 veröffentlicht werden.

Schutz vor unlauteren Praktiken

Im Februar 2024 verabschiedete das Europäische Parlament die Richtlinie „Empowering Consumers Directive“, die den Schutz der Verbraucher vor irreführenden Informationen zur Umwelt- und Sozialverträglichkeit von Produkten oder Unternehmen stärkt. Eine irreführende Verwendung von Nachhaltigkeitslabels und/oder anderer Angaben zur Umweltverträglichkeit gelten nunmehr als unlautere Geschäftspraktiken und können sanktioniert werden.

Verwendung der Begriffe ESG oder Nachhaltigkeit

Im August 2024 verabschiedete die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Leitlinien zur Verwendung der Begriffe ESG oder Nachhaltigkeit im Namen von Investmentfonds. ESMA hat Kriterien festgelegt, nach denen die Verwendung solcher Begriffe als unlauter, missverständlich und irreführend gilt.